Neue Regel zum geldwerten Vorteil bei Firmenfahrzeugen

e-mops – Ladestationen für Elektroautos
Neue Regel zum geldwerten Vorteil bei Firmenfahrzeugen

Am 23.11. hat endlich auch der Bundesrat zugestimmt: Damit kommt ab 1.1.2019 eine Vergünstigung bei der privaten Nutzung von Firmenwagen zum Tragen welche gezielt den Absatz von E-Fahrzeugen in diesem Segment fördern soll. Über die sogenannte 0,5% Regel werden Mitarbeiter für die private Nutzung ihres Firmenwagens in Zukunft steuerlich besser gestellt.


Eigentlich müsste die „0,5% Regel“ ja „Halber Listenpreis Regel“ heißen, denn so wird der Sachverhalt im Gesetz beschrieben. Der Effekt bleibt jedoch der gleiche: Statt 1% vom Listenpreis pro Monat müssen Mitarbeiter die kein Fahrtenbuch führen in Zukunft nur noch 0,5% vom Listenpreis für die private Nutzung ihres Firmenfahrzeugs als geldwerten Vorteil versteuern. Bei Führung eines Fahrtenbuchs wird zur Berechnung der Gesamtaufwendungen nur der halbe Anschaffungspreis in Ansatz gebracht. Diese Regeln gelten für rein batterieelektrische Fahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und Plug-In Hybride welche berechtigt sind das E-Kennzeichen zu tragen.

Für viele Fuhrparks eröffnen sich damit neue Möglichkeiten. Auch wenn Unternehmen aus Effizienz- und Umweltgründen sowie zur Senkung der laufenden Kosten gerne den Übergang auf elektrische Fahrzeuge für ihre Firmenfahrzeuge vollzogen hätten: aufgrund der höheren Anschaffungspreise dieser Fahrzeuge wäre der zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Mitarbeiter inakzeptabel hoch geworden. Dieses Problem wird jetzt ganz konkret angegangen.

Mit einem wachsenden Angebot an attraktiven elektrischen Fahrzeugen und Plug-In Hybriden antwortet die Industrie auf diese Entwicklung. Hoffen wir auf breite Akzeptanz unter Firmenwagen-Fahrern.

Ach übrigens: Unternehmen dürfen die Kosten für eine Lademöglichkeit am Wohnort des Firmenwagenfahrers übernehmen, dies gilt nicht als geldwerter Vorteil.

Welche Wallbox die Richtige ist? Nicht verzagen, e-mops fragen!

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