Schritt 1 Informieren der Beteiligten
- Informieren der anderen Wohneigentümer, evtl. Finden weiterer Interessenten und Antragsteller zur Reduzierung der Kosten
Anmerkung: Je mehr Ladepunkte benötigt werden, desto bedeutender wird die Skalierbarkeit der Ladeinfrastruktur (Möglichkeit zur Erweiterung) und ein Lastmanagementsystem (verteilt verfügbare Reserven im Hausstromnetz auf zu ladende elektrische Fahrzeuge)
- Als Mieter: Informieren des Vermieters
Schritt 2 Erstellen geeigneter Ladelösungen
- Durchführen eines Standortchecks durch eine Elektrofachkraft
- Klären der verfügbaren und möglichen Gebäudeanschlussleistung
- Ggf. Durchführung einer Lastgangmessung (eine Messung des Hausstrombedarfes über einen längeren Zeitraum)
- Ermittlung geeigneter Ladestationen, ggfs. mit Abrechnungssystem und einer Zugangsberechtigung zur Wallbox
Schritt 3 - Antrag stellen
- Fristgerechtes Einreichen des (evtl. gemeinschaftlichen) Antrags für die nächste Eigentümerversammlung per Brief oder Mail
- Bei Vermietung in Mietshäusern: Antragstellung des Mieters bei dem Vermieter (Keine zu beachtenden Fristen)
- Als Mieter in Wohnungseigentumsgemeinschaften: Recht des Mieters auf Einreichen des Antrags durch den Vermieter oder ggf. der Hausverwaltung für die nächste Eigentümerversammlung
Schritt 4 – Beschlussfassung
- Ablehnung des Antrags durch die Eigentümerversammlung i. d. R. nicht zulässig, aber Beeinflussung der Ausgestaltung der Maßnahme möglich
- Bei Vermietung in Mietshäusern: Recht des Mieters auf Zustimmung zur Vertragsänderung
- Bei Vermietung in Wohneigentumsgemeinschaften: Zulässigkeit baulicher Veränderung durch Mieter oder Eigentümer (§ 20 WEG) erst nach einer entsprechenden Beschlussfassung der Wohnungseigentümer
Schritt 5 – Installation der Lademöglichkeit
- Informieren und Genehmigung des Netzbetreibers notwendig
- Installation der Ladevorrichtung
Schritt 6 – Abrechnung
- Laden des elektrischen Fahrzeugs
- Klären des Zählens und der Abrechnung des Ladestroms mit der Eigentümergemeinschaft bzw. der Hausverwaltung
- Anschluss an Wohnungszähler zum Hausstromtarif
- Anschluss an gemeinschaftlichen Zähler: Abrechnung über die Hausverwaltung möglich, Aufschlüsselung auf Nutzer notwendig
- Anschluss an seperaten Zähler: Abrechnung über Energieversorger z. B. zum Autostromtarif