Das neue WEMoG

e-mops – Ladestationen für Elektroautos

Das Wohneigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)

Ziel des WEMoG ist u. a. eine Verringerung der Hürden für Wohnungseigentümer und Mieter in Wohneigentumsgemeinschaften, die eine Ladevorrichtung für elektrisch betriebene Fahrzeuge an dem eigenen Stellplatz installieren wollen.  

Die Eigentümer und Mieter können eine Genehmigung für die Montage einer Ladestation verlangen, bei der Durchführung der Baumaßnahme haben die anderen Mitlieder der Wohneigentümergemeinschaft aber ein Mitspracherecht hinsichtlich der Umsetzungsart. 

Das Gesetz betrifft neben der Ersteinrichtung auch die Verbesserung und Erhaltung von Ladevorrichtungen. 

Die Voraussetzung sind ein eigener Parkplatz- oder Tiefgaragenstellplatz, sowie die Kostenübernahme durch die antragstellenden Eigentümer.

Was ist der Anwendungsbereich?

Elektrisch betriebene Fahrzeuge

  • Fahrzeuge gemäß § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes
  • Elektrisch betriebene Zweiräder
  • Spezielle Elektromobile für Gehbehinderte

Bauliche Veränderungen

  • Alle baulichen Veränderungen, die die Einspeisung von Strom in Fahrzeuge ermöglichen (Schutzkontaktsteckdosen sind hier nicht geeignet)
  • V. a. Installation einer Lademöglichkeit (Verlegung erforderlicher Stromleitungen, Einbau eines Ladepunktes z. B. einer Wallbox)
Ab wann gilt das Gesetz?

Die, im September verabschiedete, Reform des Wohnungseigentumsgesetzes wurde vom Bundesrat am 9. Oktober gebilligt (siehe Beschluss des Bundesrates).

Nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden und tritt überwiegend zum 1. Dezember 2020 in Kraft.

Wie beantrage ich meine Genehmigung?

Schritt 1 Informieren der Beteiligten 

  • Informieren der anderen Wohneigentümer, evtl. Finden weiterer Interessenten und Antragsteller zur Reduzierung der Kosten 
    Anmerkung: Je mehr Ladepunkte benötigt werden, desto bedeutender wird die Skalierbarkeit der Ladeinfrastruktur (Möglichkeit zur Erweiterung) und ein Lastmanagementsystem (verteilt verfügbare Reserven im Hausstromnetz auf zu ladende elektrische Fahrzeuge)
  • Als Mieter: Informieren des Vermieters 


Schritt 2 Erstellen geeigneter Ladelösungen

  • Durchführen eines Standortchecks durch eine Elektrofachkraft
    • Klären der verfügbaren und möglichen Gebäudeanschlussleistung
    • Ggf. Durchführung einer Lastgangmessung (eine Messung des Hausstrombedarfes über einen längeren Zeitraum)
  • Ermittlung geeigneter Ladestationen, ggfs. mit Abrechnungssystem und einer Zugangsberechtigung zur Wallbox 

Schritt 3 - Antrag stellen

  • Fristgerechtes Einreichen des (evtl. gemeinschaftlichen) Antrags für die nächste Eigentümerversammlung per Brief oder Mail
  • Bei Vermietung in Mietshäusern: Antragstellung des Mieters bei dem Vermieter (Keine zu beachtenden Fristen)
  • Als Mieter in Wohnungseigentumsgemeinschaften: Recht des Mieters auf Einreichen des Antrags durch den Vermieter oder ggf. der Hausverwaltung für die nächste Eigentümerversammlung

Schritt 4 – Beschlussfassung

  • Ablehnung des Antrags durch die Eigentümerversammlung i. d. R. nicht zulässig, aber Beeinflussung der Ausgestaltung der Maßnahme möglich
  • Bei Vermietung in Mietshäusern: Recht des Mieters auf Zustimmung zur Vertragsänderung
  • Bei Vermietung in Wohneigentumsgemeinschaften: Zulässigkeit baulicher Veränderung durch Mieter oder Eigentümer (§ 20 WEG) erst nach einer entsprechenden Beschlussfassung der Wohnungseigentümer 

Schritt 5 – Installation der Lademöglichkeit

  • Informieren und Genehmigung des Netzbetreibers notwendig 
  • Installation der Ladevorrichtung

Schritt 6 – Abrechnung

  • Laden des elektrischen Fahrzeugs
  • Klären des Zählens und der Abrechnung des Ladestroms mit der Eigentümergemeinschaft bzw. der Hausverwaltung
    • Anschluss an Wohnungszähler zum Hausstromtarif
    • Anschluss an gemeinschaftlichen Zähler: Abrechnung über die Hausverwaltung möglich, Aufschlüsselung auf Nutzer notwendig
    • Anschluss an seperaten Zähler: Abrechnung über Energieversorger z. B. zum Autostromtarif
Wer trägt die Kosten?
  • Kostenübernahme des bzw. der begünstigten Antragsteller
    Ausnahme: Versetzen der Anlage in einen zeitgmäßen Zustand  bzw. Amortisierung der Kosten in einem angemessenen Zeitraum 
  • Bei starkem Ansteigen der Kosten ab einer bestimmten Anzahl an Ladepunkten  (z. B. Aufrüstung des Stromnetzes):
    Tragen der Kosten von allen Nutzern
  • Angemessener Ausgleich für alle nach der Aufrüstung dazustoßenden Nutzer 

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